Unser Vereinsleitfaden

Rechte und Pflichten des Brugger Gewerbevereins.

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 | Name und Sitz
Unter dem Namen Gewerbeverein Brugg (nachfolgend GVB genannt) besteht mit Sitz in Brugg ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.

Art. 2 | Zweck
GVB bezweckt die Wahrung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder und die Förderung des Geschäftslebens in der Stadt Brugg und die Durchführung gemeinsamer Aktionen. Diesbezüglich vertritt GVB ihre Mitglieder nach aussen. Die Aktivitäten richten sich nach dem Leitbild.

2. Mitgliedschaft

Art. 3 | Aktivmitgliedschaft
Als Aktivmitglieder können dem GVB einfache und juristische Personen beitreten, die Eigentümer, Pächter oder Mieter eines Geschäfts/ Firma sind und sich mit den Zielen des GVB identifizieren. Die Aktivmitglieder können sich in Untergruppen organisieren. Diese werden auf Antrag durch den Vorstand gebildet. Vereinigungen, die sich mit den gleichen Zielen identifizieren, können als Kollektivmitglieder aufgenommen werden.

Art. 4 | Passivmitgliedschaft
Als Passivmitglieder kann jedermann aufgenommen werden, der die Interessen des GVB fördern und unterstützen will und kein Eigentümer, Pächter oder Mieter eines Geschäfts/ Firma ist. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. Passivmitglieder können an den Veranstaltungen des GVB aktiv teilnehmen.

Art. 5 | Ehrenmitgliedschaft
Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen, welche sich um die Förderung des GVB oder der von ihm verfolgten Interessen besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Art. 6 | Beitritt zum GVB und Austritt
Die Aufnahme erfolgt auf schriftliche Anmeldung. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Grundangabe ablehnen. Abgewiesene Gesuchsteller haben ein Rekursrecht an die Generalversammlung. Rekursbegehren sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Aufnahmeverweigerung mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zu richten. Der Austritt aus dem GVB kann nur mittels Brief an den Vorstand auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die austretenden Mitglieder sind für rückständige und laufende Jahresbeiträge haftbar. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ausnahmen können nur bei Todesfall gemacht werden.

Art. 7 | Ausschluss aus dem GVB
Auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes kann an der Generalversammlung mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Ansehen des GVB schadet und gegen die gemeinsamen Interessen und Ziele verstösst. Der Vorstand des Zentrum Brugg kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung den geschuldeten Beitrag nicht bezahlt hat. Der Ausschluss hebt die Haftbarkeit für die geschuldeten Beiträge nicht auf.

3. Die Organisation

Art. 8 | Organe
Die Organe des GVB sind: Die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsrevisoren

3.1 Die Generalversammlung

Art. 9 | Allgemeine Bestimmungen
Der GVB hält jährlich, wenn möglich nicht später als im Monat Februar, eine ordentliche Generalversammlung ab. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird, sofern die Vereinsgeschäfte dies erfordern, durch den Vorstand einberufen oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies verlangen. Die Einberufung zur Generalversammlungen hat mindestens 14 Tage vor ihrer Abhaltung zu erfolgen, wobei das Verzeichnis aller zu behandelnden Geschäfte den Mitgliedern bekanntzugeben ist. Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung schriftlich zugestellt werden.

Art. 10 | Aufgaben der Generalversammlung
Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes – Abnahme der Vereinsrechnung und Bericht der Rechnungsrevisoren – Entlastung des Vorstandes – Festsetzung von Mitgliederbeiträgen und Budget – Ernennung von Ehrenmitgliedern – Wahl des Präsidenten und des Vorstandes gemäss Art. 11 – Wahl der Rechnungsrevisoren – Vornahme von Statutenänderungen – Ausschluss von Mitgliedern (Art. 7) – Erlass von Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes – Auflösung des Vereins An der Generalversammlung hat jedes Aktivmitglied eine Stimme. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn statutengemäss einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit steht der Stichentscheid dem Vorsitzenden zu.

3.2 Der Vorstand

Art. 11 | Wahl der Rechnungsrevisoren
Vornahme von Statutenänderungen – Ausschluss von Mitgliedern (Art. 7) – Erlass von Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes – Auflösung des Vereins An der Generalversammlung hat jedes Aktivmitglied eine Stimme. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn statutengemäss einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit steht der Stichentscheid dem Vorsitzenden zu.

Art. 12 | Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er behandelt alle Aufgaben des Vereins und besorgt den Verkehr mit den Behörden und anderen Organisationen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen mindestens zwei Vorstandsmitglieder. Der Vorstand hat namentlich folgende Aufgaben: – Die Handhabung der Statuten und die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung im Rahmen des Leitbilds – Die Einberufung der Generalversammlung – Die jährliche Berichterstattung über die Vereinstätigkeit, die Rechnungsablage über die Vereinsrechnung und über allfällige Spezialfonds – Die Wahl von Kommissionen und die Aufstellung von Vorschlägen – Die Bildung von Untergruppen – Den Beizug von Sachverständigen zu Sitzungen oder in Kommissionen (nur mit beratender Stimme) – Die Wahl der Geschäftsstelle des GVB – Die Leitung der Sitzungen und Generalversammlungen obliegt dem Präsidenten. Art. 13 Die Rechnungsrevisoren Die Prüfung der Rechnungsführung des GVB und allfälliger Fonds wird von zwei Rechnungsrevisoren vorgenommen. Sie haben der Generalversammlung Bericht und Antrag vorzulegen. Die Wahl der zwei Rechnungsrevisoren erfolgt für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Die finanziellen Mittel

Die Einnahmen bestehen aus Beiträgen der Mitglieder. Diese Beiträge werden jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Für die Verbindlichkeiten des GVB haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

5. Auflösung des GVB

Der GVB kann durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene, von mind. 2/3 der Mitglieder besuchte Generalversammlung mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Die Generalversammlung entscheidet im Falle der Auflösung über die vorhandenen Mittel. Sie dürfen nur einem den Interessen des GVB dienenden Zweck zugewiesen werden.
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft. Sie können durch die Generalversammlung mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder abgeändert werden. Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 1. Oktober 1963 genehmigt. Sie wurden letztmals an der Generalversammlung vom 5. März 2014 geändert.

Präsident / Leiter Geschäftsstelle
Dietrich Berger / Markus J. Frey

Brugg, 11. März 2020